Befreiung der EEG-Umlage
Im Sinne des §61 des EEG sind die Netzbetreiber nicht nur dazu berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet, „die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für
- Die Eigenversorgung und
- sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.“
Die aktuelle EEG Umlage (Stand Februar 2019) beträgt 6,405 Cent/kWh und ist damit, dem Vorjahr gegenüber, um 5,7% gesunken (2018: 6,792 Cent/kWh)
Allerdings können sich Anlagenbetreiber bei gewissen Konstellationen von der EEG-Umlage zum Teil oder sogar komplett befreien lassen.
Die gängigste Möglichkeit zur Befreiung der EEG-Umlage wird unter §61a Nr. 4 ausgewiesen. Demnach entfällt die EEG-Umlage
„wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens
10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr[.]“
Die Paragraphen, welche die Fälle zur Verringerung oder Befreiung der EEG-Umlage beschreiben, sind in folgender Grafik zusammengefasst.*
*Stand EEG: 17.12.2018