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Befreiung der EEG-Umlage

Im Sinne des §61 des EEG sind die Netzbetreiber nicht nur dazu berechtigt, sondern auch dazu verpflichtet, „die EEG-Umlage von Letztverbrauchern zu verlangen für

  1. Die Eigenversorgung und
  2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird.“

Die aktuelle EEG Umlage (Stand Februar 2019) beträgt 6,405 Cent/kWh und ist damit, dem Vorjahr gegenüber, um 5,7% gesunken (2018: 6,792 Cent/kWh)

Allerdings können sich Anlagenbetreiber bei gewissen Konstellationen von der EEG-Umlage zum Teil oder sogar komplett befreien lassen.

Die gängigste Möglichkeit zur Befreiung der EEG-Umlage wird unter §61a Nr. 4 ausgewiesen. Demnach entfällt die EEG-Umlage
„wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens
10 Megawattstunden selbst verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr[.]“

Die Paragraphen, welche die Fälle zur Verringerung oder Befreiung der EEG-Umlage beschreiben, sind in folgender Grafik zusammengefasst.*

 

 


*Stand EEG: 17.12.2018