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Zahlungsanspruch & Dauer

Nach §19 des EEG steht dem Anlagenbetreiber ein Zahlungsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber für den veräußerten Strom zu.
Bei diesem Anspruch wird zwischen Marktprämie und Einspeisevergütung unterschieden.

 

Marktprämie

Die Marktprämie steht den Anlagenbetreibern zu, die ihren Strom direkt vermarkten. Nach §23a in Verbindung mit Anlage 1 des EEG
berechnet sich der Wert kalendermonatlich für die Marktprämie folgendermaßen:

MP = AW - MW

MP:      Höhe der Marktprämie in Cent pro kWh
AW:      anzulegender Wert in Cent pro kWh (berechnet sich über das EEG)
MW:     jeweiliger Monatsmarktwert in Cent pro kWh

Erzeugungsanlagen von erneuerbaren Energien sind erst ab einer installierten Leistung von mehr als 100 kW zu einer Direktvermarktung verpflichtet.

 

Einspeisevergütung

Anlagenbetreiber mit einer installierten Leistung von bis zu einschließlich 100 kW haben durch den §21 Anspruch auf eine
Einspeisevergütung für eingespeisten Strom.

Aktuelle Einspeisevergütungen finden Sie weiter unten. Die Höhe der Vergütung bleibt über den gesamten Zeitraum konstant!

 

Dauer

Durch §25 des EEG profitieren die Anlagenbetreiber von einer vorgeschriebenen Dauer der Zahlung von Marktprämien und Einspeisevergütungen
für einen Zeitraum von 20 Jahren. Zuzüglich erhalten Sie die Vergütung bis zum Jahresende des 20. Betriebsjahres.

 

 

Solarstrom-Vergütungen im Überblick

 
   
 

 Feste Einspeisevergütungen im Überblick

Vergütungssätze bei Inbetriebnahme ab den 1. Januar 2018 für Anlagen, die keine Erlöse aus der Direktvermarktung erzielen.
 

 

(Stand 18.02.2019)