Technische Vorgaben
Gesetzlich verpflichtet einen Funkrundsteuerempfänger einzubauen sind Solaranlagen mit einer Leistung von mehr als
30 Kilowatt und höchstens 100 Kilowatt. Anlagen mit einer installierten Leistung von 30 kW und weniger haben die Alternative,
ihre maximale Wirkleistung am Verknüpfungspunkt mit dem öffentlichen Netz auf 70% der installierten Leistung zu begrenzen.
Welche dieser Optionen im jeweiligen Projekt ungesetzt wird, sollte individuell bestimmt werden. Unter Umständen können
die Mehrkosten dieser Messeinrichtung (welche immer vom Anlagenbetreiber übernommen werden müssen, §16 Abs.1 EEG)
und die dadurch verfügbaren letzten 30% der installierten Leistung, nicht zu einen merklich höheren Ertrag führen
(Beispiel: Ost-/ Westanlage).
Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW sind ebenfalls dazu verpflichtet, eine technische Einrichtung zur
Fernsteuerung der Einspeiseleistung zu installieren. Alledings bestehen aufgrund der gesetzlichen Bestimmung zur Direktvermarktung
für Anlagen dieser Größe zum Teil andere Anforderungen an diese Fernwirktechnik.
(§9 EEG in Verbindung mit §14 EEG)
Sollten für das Anschließen der Anlage an das öffentliche Stromnetz zusätzliche Kosten entstehen (z.B. Verlegen neuer Stromleitungen),
muss geprüft werden, ob es sich um Maßnahmen zum Netzanschluss oder zum Netzausbau handelt und ob Anlagenbetreiber
oder Netzbetreiber in der Folge die Kosten zu Tragen haben (§§ 16 und 17 EEG; bei Kleinanlagen i.d.R. nicht notwendig)