Allgemeine Informationen zum EEG
Neuerungen zum EEG 2014
Hinsicht. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung der PV-Geschäftsmodelle Eigenverbrauch und Stromlieferung sowie für die Direktvermarktung von Solarstrom.
Erst ab dem 1.1.2017 gilt für alle nach dem 1.8.2014 in Betrieb genommenen PV-Anlagen der Umlagesatz von 40 Prozent. Es handelt sich nicht um einen reduzierten Umlagesatz für die 20 -jährige Vergütungsdauer, sondern die reduzierten Prozentsätze gelten nur in den jeweiligen Jahren.
Anlagen, die in diesen Jahren in Betrieb genommen werden, und auch alle später in Betrieb genommenen Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen ab 2017 eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlen.
die Bagatellgrenze fallen, also PV-Anlagen bis zehn Kilowatt installierte Leistung,
soweit die jährlich selbst verbrauchte Strommenge zehn Megawattstunden nicht überschreitet.
Neuerungen zum EEG 2017
Mit der Einführung des neuen erneuerbaren Energien Gesetzes zum 1. Januar 2017 wurde in erster Linie das Ausschreibungsverfahren initiiert, welches für mehr Wettbewerb sorgen soll. Verpflichtet an dem Ausschreibungsmodell teilzunehmen sind Anlagen mit einer installierten Leistung von 750 kWp und mehr. Solaranlagen unterhalb dieser Leistung werden weiterhin über gesetzlich festgelegte Vergütungen gefördert.
Das Ausschreibungsverfahren ist wie eine Auktion aufgelegt, geboten wird hierbei auf die Förderhöhe der jeweiligen Anlage in Cent/kWh. Zuschlag erhalten zunächst die Anlagenbetreiber mit der geringsten ausgeschriebenen Förderung bis das Ausschreibungsvolumen voll ist. Sollten zwei Angebote mit der gleichen Höhe eingehen erhält die Anlage mit der geringeren Leistung zuerst den Zuspruch. Zu beachten ist, dass Anlagen, die ihre Förderung durch das Marktausschreibungsmodell erhalten haben verpflichtet sind, ihren erzeugten Strom komplett ins öffentliche Netz einzuspeisen. Die EEG-Förderung sinkt auf null, sobald Strom für den Eigenverbrauch abgezweigt wird.