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Abnahmepflicht

Nach §11 des EEG ist der Netzbetreiber dazu verpflichtet, den Strom aus einer Erzeugungsanlage für erneuerbare Energie abzunehmen,
zu übertragen und zu verteilen. Darüber hinaus können Anlagenbetreiber, laut §19 des EEG, einen Zahlungsanspruch geltend machen,
nach dem der Netzbetreiber zusätzlich zur Zahlung des abgenommenen Stroms verpflichtet ist (mehr dazu unter Zahlungsanspruch)

Eine Ausnahme dieser Regelung findet in § 14 statt. Demnach müssen bestimmte Anlagen mit einer technischen Einrichtung
(Funkrundsteuerempfänger, kurz FRE) ausgestattet werden, welche dem Netzbetreiber ermöglicht, bei drohender Netzüberlastung und
zur Sicherstellung der Netzstabilität die Einspeiseleistung ferngesteuert zu reduzieren.