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Anmeldung im Marktstammdatenregister

Alle Photovoltaikanlagen und zugehörigen Batteriespeicher müssen beim Markstammdatenregister unter https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR gemeldet werden.
Auch solche, die bereits errichtet und in Betrieb genommen wurden. Dafür müssen Sie, sofern nicht schon vorhanden, ein neues Konto anlegen und ihre zugehörigen
Unterlagen zur Hand haben. Hier finden Sie eine Registrierungshilfe für Solaranlagen und hier eine für Stromspeicher. Wir empfehlen außerdem die Videoanleitungen
von der Bundesnetzagentur anzusehen. Dort wird Schritt für Schritt erklärt, welche Felder in welcher Form auszufüllen sind. Falls Sie bei einigen Punkten noch

unschlüssig sind, weiter unten finden Sie häufig gestellte Fragen.

Durch das Markstammdatenregister, kurz MaStR, werden das Anlagenregister und das PV-Meldeportal zusammengefasst. Ziel ist eine deutliche Steigerung der Datenqualität,
indem die Stammdaten sämtlicher Erzeugungsanlagen zentral und transparant zusammengefasst werden, und eine gleichzeitige Vereinfachung des Zugriffs auf die Stammdaten.

 

Zahlungsansprüche

Alle Akteure des Strom- und Gasmarktes sind verpflichtet, sich selbst und ihre Anlagen zu registrieren. Nicht nur Solaranlagen, KWK-Anlagen, ortsfeste Batteriespeicher
und Notstromaggregate müssen registriert werden, sondern auch Windenergieanlagen und konventionelle Kraftwerke. Das Webportal steht der Öffentlichkeit seit dem
31. Januar 2019 zur Verfügung. Bestandsanlagen, die vor besagtem Datum in Betrieb genommen wurden, unterstehen grundsätzlich einer Frist zur Anmeldung
von 2 Jahren ab der individuellen Inbetriebnahme. Neuanlagen, die nach besagtem Datum in Betrieb genommen wurden, müssen innerhalb von
einem Monat nach Inbetriebnahme im Portal gemeldet werden. Die Anmeldung stellt eine Meldepflicht dar und ist notwendig, damit die Zahlungen nach dem
Erneuerbaren-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz ohne Abzüge ausbezahlt werden können.

Bei Nichteinhaltung der Fristen können die Auszahlung zurückgehalten oder komplett verwirkt werden!
Darüber hinaus kann das versäumen der Meldepflicht nach §95 EnWG als Ordnungswidrigkeit gewertet und ein Bußgeld verhängt werden!

 

Rechtsgrundlage

Die „Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten (Markstammdatenregisterverordnung - MaStRV)“ ist am 1. Juli 2017 in Kraft getreten.
Hier wird geregelt, wer sich registrieren muss und welche Anlagen gemeldet werden müssen. Die Verordnung kann online eingesehen werden.

 


FAQ

Was ist der Beginn der Tätigkeit als Anlagenbetreiber?

  • Datum der Inbetriebnahme

Was ist der ACER-Code?

  • Für Solaranlagen nicht vorhanden

Wo finde ich meine Steueridentifikationsnummer?

  • Auf dem Jahressteuerbescheid

Wann ist das Inbetriebnahmedatum und wo finde ich es?

  • I.d.R. am Tag der technischen Fertigstellung der Anlage (letzter Tag der Montage); Abstimmung mit Fachfirma

Kann meine Stromerzeugungseinheit vom Netzbetreiber ferngesteuert werden?

  • Nur wenn die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger ausgestattet ist.

Wo finde ich den EEG-Anlagenschlüssel?

  • Muss nachgereicht werden da auf der ersten Abrechnung vom Energieversorger; ansonsten beim Energieversorger nachfragen

 

 

Weitere häufig gestellte Fragen finden Sie auch direkt auf der Seite der Bundesnetzagentur zum Markstammdatenregister.