Logo

Allgemeine Informationen zum EEG

Der produzierte Solarstrom wird von Ihren Stromnetzbetreibern auf eine Dauer von 20 Jahren, zu einem Festpreis je kWh, garantiert abgenommen.
D.h. jedem Betreiber einer PV-Anlage wird über einen Zeitraum von 20 Jahren, plus dem Jahr der Inbetriebnahme, eine bestimmte Vergütung gesetzlich garantiert.

 

Für Solarstromanlagen, die ab dem 01.01.2009 angeschlossen wurden, bietet der Gesetzgeber in § 33 (2) EEG folgende Möglichkeit an:
Anlagenbetreiber können ihren Solarstrom teilweise oder vollständig selbst verbrauchen, der selbst nicht benötigte Anteil des erzeugten Solarstroms kann entweder
gespeichert oder weiterhin ins öffentliche Netz zum regulären Vergütungssatz eingespeist werden.

 

 

Neuerungen zum EEG 2014 

 
Mit dem zum 1.8.2014 Inkrafttreten des neuen EEG 2014 ändern sich die Rahmenbedingungen für Investitionen in Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) in mehrfacher
Hinsicht. Dies gilt insbesondere für die Umsetzung der PV-Geschäftsmodelle Eigenverbrauch und Stromlieferung sowie für die Direktvermarktung von Solarstrom.
 
Die feste Einspeisevergütung gibt es ab dem 1.8.2014 nur noch für sogenannte „Kleinanlagen“. Dies sind ab 1.8.2014 alle neu installierten Anlagen bis einschließlich 500 kWp, ab dem 1.1.2016 alle Anlagen bis 100 kWp.
Betreiber von PV-Anlagen ab einer Leistung von 500 kWp bzw. 100 kWp ab 2016 müssen dann den Solarstrom direkt vermarkten.
 
 
Desweiteren gilt für Anlagen, dass die Eigenversorgung nur dann teilweise von der Eigenverbrauchs-Umlage befreit ist, wenn eine Personenidentität zwischen Anlagenbetreiber und Verbraucher besteht. In diesen Fällen muss künftig eine verminderte EEG-Umlage i.H.v. 40 Prozent der jeweils geltenden EEG-Umlage gezahlt werden. Es soll jedoch ein gleitender Einstieg stattfinden. Dies bedeutet, dass für die nach dem 1.8.2014 in Betrieb genommenen PV-Anlagen ein reduzierter Umlagesatz bis Ende 2015 in Höhe von 30 Prozent der zu diesem Zeitpunkt geltenden EEG-Umlage und im Kalenderjahr 2016 dann in Höhe von 35 Prozent der gültigen EEG-Umlage gilt.
Erst ab dem 1.1.2017 gilt für alle nach dem 1.8.2014 in Betrieb genommenen PV-Anlagen der Umlagesatz von 40 Prozent. Es handelt sich nicht um einen reduzierten Umlagesatz für die 
20 -jährige Vergütungsdauer, sondern die reduzierten Prozentsätze gelten nur in den jeweiligen Jahren.
Anlagen, die in diesen Jahren in Betrieb genommen werden, 
und auch alle später in Betrieb genommenen Erneuerbare-Energien-Anlagen müssen ab 2017 eine reduzierte EEG-Umlage in Höhe von 40 Prozent zahlen.
 
Ausgenommen von der Belastung beim Eigenverbrauch sind Kleinanlagen, die unter
die Bagatellgrenze fallen, also PV-Anlagen bis zehn Kilowatt installierte Leistung,
soweit die jährlich selbst verbrauchte Strommenge zehn Megawattstunden nicht überschreitet.
 
 
 

Neuerungen zum EEG 2017

Mit der Einführung des neuen erneuerbaren Energien Gesetzes zum 1. Januar 2017 wurde in erster Linie das Ausschreibungsverfahren initiiert, welches für mehr Wettbewerb sorgen soll. Verpflichtet an dem Ausschreibungsmodell teilzunehmen sind Anlagen mit einer installierten Leistung von 750 kWp und mehr. Solaranlagen unterhalb dieser Leistung werden weiterhin über gesetzlich festgelegte Vergütungen gefördert. 

Das Ausschreibungsverfahren ist wie eine Auktion aufgelegt, geboten wird hierbei auf die Förderhöhe der jeweiligen Anlage in Cent/kWh. Zuschlag erhalten zunächst die Anlagenbetreiber mit der geringsten ausgeschriebenen Förderung bis das Ausschreibungsvolumen voll ist. Sollten zwei Angebote mit der gleichen Höhe eingehen erhält die Anlage mit der geringeren Leistung zuerst den Zuspruch. Zu beachten ist, dass Anlagen, die ihre Förderung durch das Marktausschreibungsmodell erhalten haben verpflichtet sind, ihren erzeugten Strom komplett ins öffentliche Netz einzuspeisen. Die EEG-Förderung sinkt auf null, sobald Strom für den Eigenverbrauch abgezweigt wird.